AfA zum Urteil zum Streikrecht bei kirchlichen Arbeitgebern

Veröffentlicht am 30.11.2012 in Pressemitteilungen

Klaus Barthel, MdB, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen in der SPD zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitsrecht bei kirchlichen Arbeitsgebern:
Die AfA begrüßt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Koalitionsfreiheit und zum Streikrecht bei kirchlichen Arbeitgebern, insoweit es das bisherige strikte Verbot von Arbeitskämpfen aufbricht. Damit haben Gewerkschaften einen wichtigen Erfolg erzielt. Wichtig dabei ist auch die nunmehr vorgesehene Einbeziehung der Gewerkschaften in die Arbeit der paritätischen Kommissionen.

Dennoch gilt für uns, auch jenseits der Frage des Streikrechts, dass es außerhalb des unmittelbaren Bereichs von Verkündung und Seelsorge keinen sachlichen Grund für eine rechtliche Sonderstellung für Beschäftigte bei den Kirchen und deren verschiedenen Einrichtungen und Verbänden gibt. Immer mehr gleichen sich kirchliche Arbeitgeber auch in der harten Realität des Arbeitsalltags im Wettbewerb mit Billiganbietern deren Praktiken an.
So sind in den vergangenen Jahren die kirchlichen Wohlfahrtsverbände häufig in die Schlagzeilen geraten, weil sie durch Ausgründungen, Leih- und Zeitarbeit sogar ihre eigenen arbeitsrechtlichen Regelungen unterlaufen haben. In diesem Sinne werden die Einkommen der dort Beschäftigten abgesenkt, Zuschläge und Zulagen eingespart, Arbeitszeiten verlängert, Urlaubstage reduziert und Kündigungsfristen gekürzt.
Im Unterschied zu anderen Dienstleistenden konnten sich die Kirchenbediensteten bisher kaum wehren, weil ihnen das Mittel des Streiks nicht zur Verfügung stand. Dies ist in Zukunft anders.
Bisher fehlten Flächentarifverträge und deren Allgemeinverbindlichkeit im sozialen Bereich und in weiten Teilen der Pflege auch deshalb, weil den rund 1,3 Millionen Beschäftigten bei den Kirchen als größtem Arbeitgeber in diesem Bereich zentrale Rechte verwehrt waren. Für die AfA ist klar: Die Beschäftigten bei den Kirchen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie alle. Wir hoffen, dass jetzt der Weg für eine flächendeckende Verbesserung der Arbeitsbedingungen im sozialen und Pflegebereich endlich frei wird.
Sollte es zu einer Verfassungsklage in dieser Frage kommen, werden wir die Zeit nutzen, um eine breite gesellschaftliche Diskussion über Wert und Würde von Arbeit auch im sozialen Bereich zu führen. Es geht auch um die Frage, wie es mit rechtlicher Gleichstellung und tatsächlicher Gleichbehandlung von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber aussieht. Streikrecht ist nicht nur im Grundgesetz garantiert, sondern auch in internationalen Abkommen, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist. Auch werden wir nicht ruhen, bis in jeder Hinsicht, wie z. B. bei der Nicht-Diskriminierung und der Betriebsverfassung, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen den anderen Arbeitnehmern gleichgestellt sind.

 

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